OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2013
8 U 44/12
Normen:
HGB § 133 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 136/10

Begründetheit einer AuflösungsklageUnzumutbarkeit des Festhaltens an dem Gesellschaftsverhältnis bei langem Zuwarten mit Erhebung der Auflösungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 8 U 44/12

DRsp Nr. 2014/8616

Begründetheit einer Auflösungsklage Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Gesellschaftsverhältnis bei langem Zuwarten mit Erhebung der Auflösungsklage

Lässt ein Gesellschafter nach einer Mehrzahl behaupteter Verfehlungen einen Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren bis zur Erhebung einer Auflösungsklage verstreichen, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der geltend gemachte wichtige Grund für die Auflösung der Gesellschaft seine gesellschaftsfeindliche Bedeutung durch Zeitablauf verloren hat und dass damit der Grund für die Auflösung weggefallen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

HGB § 133 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind Brüder und alleinige Kommanditisten der H2 GmbH & Co. KG. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger deren Auflösung wegen unheilbarer Zerrüttung des Verhältnisses zu seinem Bruder.