BFH - Beschluss vom 26.05.2011
VIII B 187/10
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 465/10

Begründetheit einer Beschwerde bei fehlender Divergenz des angefochtenen Urteils bzgl. der materiell-rechtlichen Begründung

BFH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 187/10

DRsp Nr. 2011/12499

Begründetheit einer Beschwerde bei fehlender Divergenz des angefochtenen Urteils bzgl. der materiell-rechtlichen Begründung

1. NV: Bei kumulativer Begründung eines Urteils ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. 2. NV: Ist die Klage jedenfalls unbegründet, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung zu den tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit. 3. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn die hierfür angeführten materiell-rechtlichen Erwägungen des vermeintlichen Divergenzurteils jene Entscheidung nicht tragen. 4. NV: Eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Immobilienverkaufs gehört nicht zu den Werbungskosten der durch die Anlage des Verkaufserlöses erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt Divergenzen des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch materiell-rechtlicher Hinsicht und macht damit den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) geltend.