BFH - Beschluss vom 14.01.2011
III B 139/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 519/05

Begründetheit einer Beschwerde bzgl. des zulagenrechtlichen Zeitpunkts eines Abschlusses nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude

BFH, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen III B 139/09

DRsp Nr. 2011/5588

Begründetheit einer Beschwerde bzgl. des zulagenrechtlichen Zeitpunkts eines Abschlusses nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude

NV: Ein Investitionszulagenbescheid kann wegen neuer Tatsachen auch dann geändert werden, wenn die maßgebliche Tatsache --hier: Zeitpunkt des Abschlusses von Baumaßnahmen-- der für die Festsetzung zuständigen Sachbearbeiterin unbekannt geblieben war, sie diese aber durch Einsicht in die von einer anderen Dienststelle geführte Einkommensteuerakte hätte erkennen können.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Jahr 1995 ein Grundstück erworben, auf dem sich ein ehemaliger Speicher befand, den er in der Folgezeit zu sechs Wohneinheiten umbaute. Die ersten fünf Wohnungen wurden den Mietern im November und Dezember 1998, die sechste am 26. Januar 1999 übergeben.

Für die im Jahr 1999 entstandenen Aufwendungen gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Investitionszulage, ohne sich die Nachprüfung vorzubehalten. Nach einer Betriebsprüfung hob das FA den Zulagenbescheid auf, weil die Baumaßnahmen bereits am 1. Dezember 1998 abgeschlossen worden seien. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.