OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2018
14 B 1366/18
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 2337/18

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gewerbesteuerzinsbescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 14 B 1366/18

DRsp Nr. 2018/17092

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gewerbesteuerzinsbescheid

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 109,50 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2018 ist unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Juli 2018 gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.