BFH - Beschluss vom 10.08.2009
III B 205/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10387/04

Begründetheit einer Beschwerde wegen einer Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts und damit einhergehender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen III B 205/08

DRsp Nr. 2009/22413

Begründetheit einer Beschwerde wegen einer Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts und damit einhergehender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

a)