BFH - Beschluss vom 16.06.2009
V B 154/08
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 370;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1597
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1400/07

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen falscher Auslegung des Begriffs der Steuerhinterziehung und wegen falscher Berechnung von Hinterziehungszinsen

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen V B 154/08

DRsp Nr. 2009/21895

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen falscher Auslegung des Begriffs der Steuerhinterziehung und wegen falscher Berechnung von Hinterziehungszinsen

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 370;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 24. September 2008 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie trägt vor, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Außerdem macht sie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Für klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob die Vorschriften der §§ 235, 370 der Abgabenordnung (AO) eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen darstellen, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2, § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde und das FG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vorsätzlich missachtet habe.