BFH - Beschluss vom 25.03.2009
IX B 11/09
Normen:
EStG § 26 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1100
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1283/08

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Klärungsbedürftigkeit eines Förderungsanspruchs als Folgeobjekt bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung i.R.d. Förderung als Zweitobjekt

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen IX B 11/09

DRsp Nr. 2009/10306

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Klärungsbedürftigkeit eines Förderungsanspruchs als Folgeobjekt bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung i.R.d. Förderung als Zweitobjekt

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich. Denn der BFH hat über die vom Kläger und Beschwerdeführer hervorgehobene Rechtsfrage, ob bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung bei Förderung als Zweitobjekt (Objektverbrauch) ein Anspruch auf Förderung als Folgeobjekt bei demjenigen besteht, der die Voraussetzungen des § 7 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erfüllt, bereits entschieden.