Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich. Denn der BFH hat über die vom Kläger und Beschwerdeführer hervorgehobene Rechtsfrage, ob bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung bei Förderung als Zweitobjekt (Objektverbrauch) ein Anspruch auf Förderung als Folgeobjekt bei demjenigen besteht, der die Voraussetzungen des § 7 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erfüllt, bereits entschieden.
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