VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
22 ZB 17.245
Normen:
VwZVG Art. 9; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 16.894

Begründetheit eines Berufungszulassungsantrags gegen die Abweisung einer Anfechtungsklage bzgl. der Untersagung jeglicher gewerberechtlicher Tätigkeiten einer GmbH u. deren Geschäftsführer; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 22 ZB 17.245

DRsp Nr. 2018/14125

Begründetheit eines Berufungszulassungsantrags gegen die Abweisung einer Anfechtungsklage bzgl. der Untersagung jeglicher gewerberechtlicher Tätigkeiten einer GmbH u. deren Geschäftsführer; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwZVG Art. 9; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 7. April 2016 (Az. 34-8221.4-71/14) untersagte das Landratsamt Neu-Ulm der H ... GmbH, deren einziger Geschäftsführer der Kläger ist, die Ausübung näher bezeichneter Gewerbe sowie jegliche weitere selbständige, von § 35 Abs. 1 GewO erfasste gewerbliche Tätigkeit. Der Bescheid, der an die H ... GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, W ...straße 8, I ..., adressiert ist und für den das Landratsamt Zustellung gegen Postzustellungsurkunde verfügt hatte, wurde am 8. April 2016 ausweislich der Angaben auf der Postzustellungsurkunde der im Geschäftsraum der H* ... GmbH beschäftigten Frau K ... übergeben.