LAG Köln - Urteil vom 24.05.2017
3 Sa 830/16
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7821/15

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 830/16

DRsp Nr. 2017/16622

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

Ein betriebliches Organisationskonzept, das eine gerechte Verteilung von Urlaubs- und Freizeitwünschen aller Mitarbeiter sicherstellen soll, kann einem individuellen Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters entgegenstehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2016 - 14 Ca 7821/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt mehr als 1.200 Mitarbeiter im Bereich des fliegenden Personals. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 05.02.2007 als Flugzeugführer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beträgt derzeit 12.122,98 €.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 91,78 % ab dem Jahr 2016 durch Freistellung für 30 Kalendertage jeweils ab dem Beginn der Sommerschulferien in B . Die Beklagte lehnte die beantragte Teilzeit mit Schreiben vom 25.05.2016 ab.