Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2018 -
I.
Das Verwaltungsgericht hat durch den Berichterstatter das Verfahren gemäß §
II.
Über die zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GKG der Senat, auf den der Berichterstatter das Verfahren übertragen hat.
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