LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2021
L 5 KR 634/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7; SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1143/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier zur Kostenerstattung für einen Mund- und Nasenschutz KN 95Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensmangels bei einem aussichtslosen Berufungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 634/21 NZB

DRsp Nr. 2021/18551

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier zur Kostenerstattung für einen Mund- und Nasenschutz KN 95 Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensmangels bei einem aussichtslosen Berufungsverfahren

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn die Rechtsfrage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wurde – hier im Falle der Kostenerstattung für einen Mund- und Nasenschutz KN 95 als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Bei in der Sache von vornherein aussichtsloser Prozessführung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensmangel beruht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 7; SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung in Anspruch.