LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2021
L 5 KR 646/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 176/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier zu Rechtsfragen im Rahmen der Meldeobliegenheiten bei abschnittsweise gewährtem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 646/21 NZB

DRsp Nr. 2021/18654

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier zu Rechtsfragen im Rahmen der Meldeobliegenheiten bei abschnittsweise gewährtem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn die Rechtsfrage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wurde – hier im Falle von Rechtsfragen zum allgemeinen Postübermittlungsrisiko im Rahmen der Meldeobliegenheiten des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16.05.2020 bis 24.05.2020.