BSG - Beschluss vom 01.08.2016
B 12 R 19/15 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 60/12
SG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 216/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung der Divergenz abstrakter Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten

BSG, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen B 12 R 19/15 B

DRsp Nr. 2017/4851

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung der Divergenz abstrakter Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten

Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (hier zur Frage der Divergenz aufgrund einer Nichtübereinstimmung abstrakter Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten).