BSG - Beschluss vom 06.04.2022
B 6 KA 16/21 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 28 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 32b; BMV-Ä § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 5; BMV-Ä § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4; EBM-Ä Kap. 11; EBM-Ä Nr. 11210; EBM-Ä Nr. 11230; EBM-Ä Nr. 11320; EBM-Ä Nr. 11321; EBM-Ä Nr. 11322; EBM-Ä Nr. 11500; EBM-Ä Nr. 11502;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 126/16
SG München, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1179/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 16/21 B

DRsp Nr. 2022/8044

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für zahlreiche Rechtsfragen zur Abrechenbarkeit der Gebührenordnungspositionen 11320 und 11321 EBM-Ä analog für die Durchführung von Array-CGH-Untersuchungen unter Beteiligung ohne Genehmigung beschäftigter Weiterbildungsassistenten. 2. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.