Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld (51,65 Euro täglich anstelle von 51,59 Euro täglich) unter Berücksichtigung eines geringeren Absetzbetrags für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung - wie zuvor das SG - verneint. Hiergegen wendet sie sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen .
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