BSG - Beschluss vom 29.11.2016
B 3 KR 21/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 4/15
SG Frankfurt/Main, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 17/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an die Begründungspflicht in Form einer unmissverständlichen Herausarbeitung der Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 21/16 B

DRsp Nr. 2017/11940

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an die Begründungspflicht in Form einer unmissverständlichen Herausarbeitung der Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Dabei erfordert die Begründungspflicht einer Nichtzulassungsbeschwerde eine unmissverständliche Herausarbeitung einer bestimmten Rechtsfrage.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 374 778,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: