LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2021
L 11 KR 767/20 NZB
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 89/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen - hier bei der Ermittlung der Gesamtverweildauer bei Fallzusammenführungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 767/20 NZB

DRsp Nr. 2021/8079

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen – hier bei der Ermittlung der Gesamtverweildauer bei Fallzusammenführungen

Im Fall einer Fallzusammenführung bei Überschreiten der oberen Grenzverweildauer der Diagnosis Related Group - DRG - ist der letzte Tag des ersten zusammenzuführenden Aufenthaltes nicht in die Gesamtverweildauer mit einzubeziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 290,32 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren über die Zahlung von Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung i.H.v. 290,32 € gestritten.