LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2021
L 14 R 999/20 NZB
Normen:
SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 40a; SGB VI § 67 Nr. 5 -6; SGB X § 104; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 186/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Berücksichtigung von Einkommen beim Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen L 14 R 999/20 NZB

DRsp Nr. 2021/8730

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Berücksichtigung von Einkommen beim Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II

Die Rechtsfrage, ob der Sterbevierteljahresbonus eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist, ist nicht klärungsbedürftig.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 303,88 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 40a; SGB VI § 67 Nr. 5 -6; SGB X § 104; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 145 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Voraussetzungen, unter denen die nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.