Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.12.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
A. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Berufung gegen das Urteil des SG hier nicht kraft Gesetzes nach § 143 SGG stattfindet (Regelfall), sondern - ausnahmsweise - der Zulassung bedarf, § 144 Abs 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGG.
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt, sofern sich aus den Vorschriften dieses (= des ersten) Unterabschnitts (des zweiten Abschnitts des zweiten Teils des SGG "Rechtsmittel") nichts anderes ergibt.
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