LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2021
L 18 R 44/21 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VI; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 592/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Erstattung der Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen L 18 R 44/21 NZB

DRsp Nr. 2021/8735

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Erstattung der Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Es liegt nicht immer teilweise Erfolglosigkeit im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, wenn keine Rente auf unbestimmte Dauer, zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder in optimaler Rentenhöhe zugesprochen wurde, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.12.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VI; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Berufung gegen das Urteil des SG hier nicht kraft Gesetzes nach § 143 SGG stattfindet (Regelfall), sondern - ausnahmsweise - der Zulassung bedarf, § 144 Abs 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGG.

Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt, sofern sich aus den Vorschriften dieses (= des ersten) Unterabschnitts (des zweiten Abschnitts des zweiten Teils des SGG "Rechtsmittel") nichts anderes ergibt.