BFH - Beschluss vom 08.10.2014
VI R 7/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 318/12

Begründung doppelter Haushaltsführung durch Verlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort weg aus privaten Gründen und Fortsetzung der Nutzung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VI R 7/13

DRsp Nr. 2014/18648

Begründung doppelter Haushaltsführung durch Verlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort weg aus privaten Gründen und Fortsetzung der Nutzung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen

1. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).2. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt in sog. Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung auch in einem sogenannten Wegverlegungsfall als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können.