FG Münster - Urteil vom 27.06.2013
3 K 4315/12 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;
Fundstellen:
DB 2013, 14
DStRE 2014, 1039

Begründung einer doppelten Haushaltsführung

FG Münster, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 4315/12 E

DRsp Nr. 2013/20503

Begründung einer doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wird auch dann begründet, wenn zwar die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt, die Arbeitsstätte hingegen nicht vom Familienwohnsitz wohl aber von der Zweitwohnung in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Steuerfestsetzung der Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Professor für … an der … in B. und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Die Klägerin bezieht als angestellte Buchhändlerin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beschäftigungsort der Klägerin und Familienwohnsitz der Kläger mit den beiden gemeinsamen Kindern ist H..