FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2000
14 K 126/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Begründung einer doppelten Haushaltsführung nach der Eheschließung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 126/95

DRsp Nr. 2001/1302

Begründung einer doppelten Haushaltsführung nach der Eheschließung

Sind beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig, wobei einer der Ehegatten studiert und nur zur Finanzierung des Studiums ein bis zwei Tage pro Woche arbeitet - Besuch der Universität an 130 Tagen; geringere Entlohnung für seine berufliche Qualifikation; Bezeichnung des Arbeitsvertrags als "Arbeitsvertrag für Studenten" --, so ist die Beibehaltung der Wohnung am Studienort neben der Familienwohnung am Ort des vollbeschäftigten Ehegatten nach der Heirat nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Für die Beurteilung der beruflichen Begründung der doppelten Haushaltsführung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 ist streitig, ob die Beibehaltung zweier Haushalte vom Zeitpunkt der Eheschließung der Kläger an als eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen ist.