FG München - Urteil vom 23.06.2005
11 K 4420/01
Normen:
BGB § 705 ; EStG (1997) § 13a § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft; Schenkung eines Anteils am landwirtschaftlich genutzten Vermögen; Übertragung eines Grundstücks zu Alleineigentum; Entnahme oder Sonderbetriebsvermögen?

FG München, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 11 K 4420/01

DRsp Nr. 2006/24656

Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft; Schenkung eines Anteils am landwirtschaftlich genutzten Vermögen; Übertragung eines Grundstücks zu Alleineigentum; Entnahme oder Sonderbetriebsvermögen?

1. Für die Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gelten - im Gegensatz zu Landwirtsehegatten, denen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemeinsam gehören - die allgemeinen Grundsätze. 2. Schenken Landwirtsehegatten ihrer Tochter einen Anteil von 20 % des landwirtschaftlich genutzten Vermögens, ohne im Übergabevertrag Regelungen zu Gesellschafterbeiträgen oder zur Gewinnverteilung zu treffen, so kann nicht ohne weiteres von der (stillschweigenden) Gründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten ausgegangen werden. 3. Wird der Tochter gleichzeitig mit der Einräumung der Beteiligung ein weiteres (unbebautes) Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs zu Alleineigentum übertragen, so geht dieses Grundstück selbst bei Annahme einer Mitunternehmerschaft nicht in das Sonderbetriebsvermögen der Tochter über, sondern wird entnommen, wenn die Tochter kurze Zeit (hier 1/2 Monat) nach der Übernahme die Planung eines Wohnhauses zur Selbstnutzung auf dem Grundstück in Auftrag gibt.

Normenkette:

BGB § 705 ; EStG (1997) § 13a § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: