FG Hessen - Beschluss vom 08.06.2010
7 V 688/10
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Begründung einer Zollschuld im insolvenzrechtlichen Sinn durch Überführung in den freien Verkehr; Zollschuld; Überführung; Freier Verkehr; Zollanmeldung; Insolvenz

FG Hessen, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 7 V 688/10

DRsp Nr. 2010/22997

Begründung einer Zollschuld im insolvenzrechtlichen Sinn durch Überführung in den freien Verkehr; Zollschuld; Überführung; Freier Verkehr; Zollanmeldung; Insolvenz

1. Eine Zollschuld im insolvenzrechtlichen Sinne, als Vermögensanspruch des Fiskus, ist erst dann begründet, wenn die für die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind, insbesondere die Zollanmeldung abgegeben ist. 2. Ein Rechtsgrund für die Zollschuld wird nicht durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem anderen Zollverfahren als der Überführung in den freien Verkehr oder die vorübergehende Verwendung unter nur teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gelegt. 3. Kommt es zollrechtlich zur vollständigen Sachverhaltsverwirklichung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich bei der Zollschuld um eine Insolvenzforderung; erfolgt die vollständige Verwirklichung des Sachverhalts dagegen erst nach der Verfahrenseröffnung, liegt unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit vor.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: