I.
Die Eigentümerin vG gab am 1. November 2002 gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines der Urkunde anliegenden vorformulierten Kaufvertrags über das Grundstück in A, X-Straße 10, 11 zum Kaufpreis von 205 000 EUR ab. Das Angebot war bis zum 15. Januar 2004 befristet und konnte in dieser Zeit auch von Dritten angenommen werden. Die Annahme durfte sich auch nur auf "Trennstücke oder Miteigentumsanteile" beziehen. Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, verpflichtete sich in der Urkunde, "die nicht bis zum 15. Januar 2004 durch Dritte erworbenen Teilflächen bis zum 15. Januar 2004 selbst" zu erwerben.
In der Zeit vom 1. April bis 21. Mai 2003 kam es zu drei notariell beurkundeten Annahmen durch unterschiedliche Dritte, die jeweils eine Teilfläche, aber insgesamt das ganze Grundstück, erwarben. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 26. Mai 2003 genehmigte vG die Bestimmung der jeweiligen Erwerbsgegenstände (Teilflächen), erklärten die Erwerber sowie vG die Auflassung und erteilte vG die Eintragungsbewilligungen.
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