Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte. Der Kläger wandte demgegenüber ein, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte sei verfassungswidrig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) als unbegründet ab.
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