BFH - Beschluß vom 16.08.1999
VIII R 9/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 209

Begründung eines FG-Urteils

BFH, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 9/99

DRsp Nr. 2000/748

Begründung eines FG-Urteils

Zu den Anforderungen an die Begründung eines FG-Urteils, wenn das FG anstelle eigener Ausführungen zu einer Rechtsfrage auf Entscheidungen des BFH verweist und wenn das FG in der Urteilsbegründung nicht auf alle Argumente eingeht, die der Kl. zur Begründung seiner Auffassung, eine Vorschrift sei verfassungswidrig, vorgetragen hat.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte. Der Kläger wandte demgegenüber ein, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte sei verfassungswidrig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) als unbegründet ab.