FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2000
6 K 258/99
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S 3; EStG § 63 Abs. 2 ; AO 1977 § 9 ;

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 9 AO 1977 durch vom Ausländeramt ausgewiesene, aber nicht abgeschobene Kinder

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 258/99

DRsp Nr. 2001/1263

Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 9 AO 1977 durch vom Ausländeramt ausgewiesene, aber nicht abgeschobene Kinder

1. Gewährung des Kindergeldes in voller Höhe: Vom Ausländeramt ausgewiesene Kinder, die bei ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Vater im Inland wohnen, haben einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977 vom Beginn ihrer Einreise an inne, wenn sie sich zeitlich zusammenhängend für die Dauer von sechs Monaten im Inland aufhalten, weil sie nicht abgeschoben werden. 2. Kinder von Ausländern können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 3. Im Streitfall blieb offen, ob dies auch für Kinder gelten würde, deren Aufenthalt nicht geduldet ist, sich also illegal aufhalten würden.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S 3; EStG § 63 Abs. 2 ; AO 1977 § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kinder des Klägers (Kl) einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt haben.