FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2005
6 K 503/01
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 134, 69 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 2, 3 § 580 ; EMRK Art. 6 ; GG Art. 103 ;

Begründung eines Richterablehnungsgesuchs; mit Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK begründeter Antrag auf Restitution des Vollziehungsaussetzungsverfahrens

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 503/01

DRsp Nr. 2006/30230

Begründung eines Richterablehnungsgesuchs; mit Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK begründeter Antrag auf Restitution des Vollziehungsaussetzungsverfahrens

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 134, 69 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 2, 3 § 580 ; EMRK Art. 6 ; GG Art. 103 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Vermögensteuer (VSt) wieder aufzunehmen ist.

Die Antragstellerin (Astin) war Zahnärztin. Ihr Ehemann war ebenfalls Zahnarzt und verstarb 1970. Mit ihrem Sohn, dem Prozessbevollmächtigten Nr. 2, wurde sie bis 1. Januar 1991 zusammen zur VSt veranlagt. Dieser machte die Ausbildung zum Zahnarzt. Ab 1. Januar 1995 betrieben sie die Zahnarztpraxis gemeinsam. 1996 endete die Tätigkeit der Astin. Im Rahmen von Ermittlungen bei der ... fanden die Finanzbehörden Unterlagen, aus denen sie den Schluss zogen, dass die Astin DM 2,8 Mio. auf ein Konto bei der ... transferiert habe.

Am 19. März 1996 wurde gegen die Astin das Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Astin entzog sich dem Strafverfahren durch die Verlegung ihres Aufenthalts an einen unbekannten Ort, der bis heute verschwiegen wird. Am 19. Dezember 1996 erging gegen sie wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr ein Haftbefehl und am 27. Januar 1997 ein internationaler Haftbefehl. Die Fahndungsprüfung dauerte bis 1999.