FG Sachsen - Urteil vom 03.08.2005
5 K 1296/02
Normen:
AO (1977) § 355 Abs. 1 § 126 Abs. 3 § 121 Abs. 1 ;

Begründung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 126 Abs. 3 AO; Verweis auf den Bescheid des Vorjahres

FG Sachsen, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 5 K 1296/02

DRsp Nr. 2006/20952

Begründung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 126 Abs. 3 AO; Verweis auf den Bescheid des Vorjahres

Das Versäumen der Einspruchsfrist ist nicht wegen fehlender Begründung des Verwaltungsakts oder unterlassener Anhörung unverschuldet, wenn zur Begründung der Abweichung gegenüber der Steuererklärung auf die Erläuterungen zum Steuerbescheid des Vorjahres verwiesen wird, in dem bereits eine ausführliche Erläuterung derselben Abweichung (hier in Form einer ausführlichen Berechnung der jährlich anzusetzenden Restwertabschreibung nach Fördergebietsgesetz in der Anlage zum Bescheid) enthalten gewesen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 355 Abs. 1 § 126 Abs. 3 § 121 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2000.