I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein selbständiger ..., gab für das Streitjahr 1994 keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid vom 29. Oktober 1996. Dabei setzte das FA Umsätze in Höhe von 550 000 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 44 000 DM an. Nach dem "Umsatzsteuer-Überwachungsbogen" vom 19. März 1996 hatte der Kläger für 1994 Umsätze in Höhe von 450 000 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 44 332,28 DM vorangemeldet.
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