BFH - Urteil vom 11.02.1999
V R 40/98
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127, § 162 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1047
BB 1999, 1964
BFH/NV 1999, 1143
BFHE 188, 10
BStBl II 1999, 382
DB 1999, 1148
DStR 1999, 798
DStZ 1999, 580
JuS 1999, 1243
NJW 1999, 2063
NVwZ 1999, 920
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Begründung von Schätzungsbescheiden

BFH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen V R 40/98

DRsp Nr. 1999/5789

Begründung von Schätzungsbescheiden

»1. Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen. Dagegen ist ein Schätzungsbescheid auch der Höhe nach zu begründen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht. 2. Die Aufhebung eines Schätzungsbescheids, der nicht nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Begründung fehlt und auch in der Einspruchsentscheidung nicht nachgeholt wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127, § 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein selbständiger ..., gab für das Streitjahr 1994 keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid vom 29. Oktober 1996. Dabei setzte das FA Umsätze in Höhe von 550 000 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 44 000 DM an. Nach dem "Umsatzsteuer-Überwachungsbogen" vom 19. März 1996 hatte der Kläger für 1994 Umsätze in Höhe von 450 000 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 44 332,28 DM vorangemeldet.