Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei dem angegriffenen Urteil gerügte Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der () kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (s. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, ). Mängel i.S. des § Abs. müssen mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden.
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