BFH - Beschluß vom 28.07.2000
III B 66/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 158

Begründungsmangel des Urteils; formeller Bilanzenzusammenhang

BFH, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen III B 66/97

DRsp Nr. 2000/9930

Begründungsmangel des Urteils; formeller Bilanzenzusammenhang

1. Beruft sich ein FG im angegriffenen Urteil auf die Einspruchsentscheidung des FA und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 105 Abs. 5 FGO), so kann die Frage, ob diese Ausführungen rechtlich zutreffend sind oder nicht, keinen Begründungsmangel i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO darstellen. 2. Es ist grundsätzlich geklärt, dass nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei dem angegriffenen Urteil gerügte Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der () kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (s. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, ). Mängel i.S. des § Abs. müssen mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden.