BFH - Urteil vom 21.01.1999
VII R 35/98
Normen:
StBerG § 37 a; DVStB § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 730
BFH/NV 1999, 1043
BFHE 187, 373
BStBl II 1999, 242
DStR 1999, 587
NVwZ-RR 2000, 295
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 786),

Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen VII R 35/98

DRsp Nr. 1999/3686

Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

»1. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muß seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, daß er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, daß die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann. 2. Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, daß der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt. 3. Ein erstes Begründungsverlangen muß erkennen lassen, daß der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.