FG Nürnberg - Urteil vom 12.10.2006
VI 131/04
Normen:
EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 § 38a Abs. 2 § 39b Abs. 3 S. 9 § 42e § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 4 S. 1 ;

Begünstigte Besteuerung einer Abfindung (Fünftelregelung) im Einkommensteuerveranlagungsverfahren deutlich höher als im Lohnsteuerabzugsverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VI 131/04

DRsp Nr. 2006/29750

Begünstigte Besteuerung einer Abfindung (Fünftelregelung) im Einkommensteuerveranlagungsverfahren deutlich höher als im Lohnsteuerabzugsverfahren

Da im Rahmen der Lohnsteuerberechnung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale fünffach steuermindernd berücksichtigt werden, führt die Einkommensteuerfestsetzung zwangsläufig zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 § 38a Abs. 2 § 39b Abs. 3 S. 9 § 42e § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die für das Streitjahr festgesetzte Einkommensteuer.

Der Kläger erhielt laut Vereinbarung vom 22./23.12.2000 von seinem früheren Arbeitgeber - einer Anwaltskanzlei - als pauschale Abfindung eine einmalige Vergütung in Höhe von 238.000,- DM netto. Wörtlich heißt es hierzu unter Ziffer 2 der Vereinbarung:

"Die Kanzlei übernimmt die auf den Gesamtabfindungsbetrag von 238.000,00 DM entfallende Lohnsteuer, die anteilige Kirchenlohnsteuer und den auf die Lohnsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Etwaige zusätzliche Belastungen (z.B. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) hat Herr X allein zu tragen."