FG Sachsen - Urteil vom 29.10.2008
2 K 1911/07
Normen:
EigZulG § 17 S. 1; EigZulG § 17 S. 2; EigZulG § 17 S. 3; EigZulG § 17 S. 8; EigZulG § 19 Abs. 8 S. 2;

Begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG; Gesetzlich nicht vorgeschriebenes wohnungswirtschaftliches Handeln der Genossenschaft keine Voraussetzung

FG Sachsen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 1911/07

DRsp Nr. 2009/1464

Begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG; Gesetzlich nicht vorgeschriebenes wohnungswirtschaftliches Handeln der Genossenschaft keine Voraussetzung

Eine Genossenschaft wird dann von § 17 EigZulG erfasst, wenn ihre Satzung die in der Vorschrift gestellten Anforderungen erfüllt und die Genossenschaft tatsächlich entsprechend ihrem Satzungszweck handelt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine zusätzlichen Anforderungen an das wohnungswirtschaftliche Handeln der Genossenschaft gestellt, sodass die Genossenschaft auch dann nach § 17 EigZulG begünstigt sein kann, wenn z.B. - nicht mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und die neu angeschafften und errichteten Wohnungen nicht überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzewcken überlassen werden (gegen BMF, Schreiben v. 10.2. 1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl 1998 I S. 190; BMF, Schreiben v. 11.5.1999, IV C 3 - EZ 1170 - 20/99, BStBl 1999 I S. 490, BMF, Schreiben v. 2.5.2001, IV A 4 - S 0361 - 4/01, BStBl 2001 I S. 256 und BMF, Schreiben v. 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010 - 43/04, BStBl 2005 I S. 305), - Rücklagen für künftige Wohnungsbauprojekte gebildet worden sind, - die Genossenschaft beim Kauf einer Immobilie einen über dem Verkehrswert liegenden, überhöhten Kaufpreis gezahlt hat,