Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit - Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft - Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 13 K 4451/11 E,G
DRsp Nr. 2014/248
Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung – Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit – Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft – Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung
Der Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch die Veräußerung der überlassenen Anlagegüter führt nicht zu einer begünstigten Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3EStG beim Besitzunternehmen, wenn das Besitzunternehmen als Teil seiner gewerblichen Gesamttätigkeit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte und diese nach Beendigung der Betriebsaufspaltung fortsetzt.Die Überlassung von Know-how durch ein als Besitzunternehmen fungierendes Ingenieurbüro ist eine originär gewerbliche Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf die Lizenzierung von Patenten beschränkt, sondern sich als Ausfluss der aus der Produktionstätigkeit und dem Vertrieb der Betriebsgesellschaft gewonnenen Erfahrungen darstellt und sich in einem einheitlichen Betrieb mit der als gewerblich zu qualifizierenden Vermögensverwaltung vollzieht.
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