FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2013
13 K 4451/11 E,G
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 16; EStG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 278
GmbHR 2014, 264

Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit - Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft - Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 13 K 4451/11 E,G

DRsp Nr. 2014/248

Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung – Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit – Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft – Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Der Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch die Veräußerung der überlassenen Anlagegüter führt nicht zu einer begünstigten Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG beim Besitzunternehmen, wenn das Besitzunternehmen als Teil seiner gewerblichen Gesamttätigkeit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte und diese nach Beendigung der Betriebsaufspaltung fortsetzt. Die Überlassung von Know-how durch ein als Besitzunternehmen fungierendes Ingenieurbüro ist eine originär gewerbliche Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf die Lizenzierung von Patenten beschränkt, sondern sich als Ausfluss der aus der Produktionstätigkeit und dem Vertrieb der Betriebsgesellschaft gewonnenen Erfahrungen darstellt und sich in einem einheitlichen Betrieb mit der als gewerblich zu qualifizierenden Vermögensverwaltung vollzieht.