FG München - Urteil vom 24.07.2001
13 K 800/98
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;

Begünstigter Steuersatz; Zusammenballung von Einkünften (laufende Gehaltszahlungen); Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 800/98

DRsp Nr. 2002/2083

Begünstigter Steuersatz; Zusammenballung von Einkünften (laufende Gehaltszahlungen); Einkommensteuer 1995

Eine Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 3 EStG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gestundete Gehaltszahlungen, die sich über den Zeitraum von 3 Jahren erstrecken, in 3 jeweils nicht unbedeutenden Teilbeträgen ausbezahlt wurden, welche in 3 verschiedenen Jahren zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger ist seit Gründung der ... Servicegesellschaft für Ärzte und Apotheker m.b.H. (I.-GmbH) am 17. Dezember 1990 deren Gesellschafter zu 50 % und Geschäftsführer. Er hat Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt von 15.000 DM monatlich plus 2.000 DM Ortszulage (jeweils brutto).

Die I.-GmbH befand sich seit ihrer Gründung in Liquidationsschwierigkeiten, die im Wesentlichen durch die enge geschäftliche Verknüpfung mit dem ... (X)-Institut in Neu Golm begründet sind. Im Jahre 1995 kündigte die mit der I.-GmbH zusammenarbeitende Bank im Juni 1995 den Kontokorrentkredit und stellte diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig (Hinweis auf Anlage 1 der Klagebegründung vom 20. März 1998).