FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2006
IV 228/02
Normen:
StromStG § 4 Abs. 2 § 9 Abs. 4 ;

Begünstigter Strombezug

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IV 228/02

DRsp Nr. 2006/11618

Begünstigter Strombezug

Die Erlaubnis zur Entnahme von begünstigtem Strom (hier für eine Druckerei als Unternehmen des produzierenden Gewerbes) wirkt konstitutiv. Sie kann nicht rückwirkend erteilt werden.

Normenkette:

StromStG § 4 Abs. 2 § 9 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Druckereibetrieb, ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Wirtschaftszweig 2212 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, WZ 93). Auf ihren am 24.11.2000 eingegangenen Antrag erteilte das Hauptzollamt H, der Beklagte, am 06.12.2000 die Erlaubnis, elektrischen Strom der Position 2716 der kombinierten Nomenklatur zum ermäßigten Steuersatz des § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) als Letztverbraucher für betriebliche Zwecke zu entnehmen, und zwar rückwirkend ab 01.01.2000. Mit Schreiben vom 02.03.2001 beantragte die Klägerin, die Erlaubnis auch rückwirkend für den Zeitraum 01.04. - 31.12.1999 zu erteilen, weil die Voraussetzungen für den begünstigten Strombezug auch in diesem Zeitraum vorgelegen hätten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2001 ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 14.03.2001 (Eingang). Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 11.02.2002 zugestellt.