Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz bezüglich zweier in 1993 und 1994 angeschaffter Immobilien in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin ist ein ehemals als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 10. Februar 1984 von der Körperschaftsteuer befreit war. Auf Grund einer Gesetzesänderung ist die Klägerin seit dem 1.1.1991 im vollen Umfang körperschaftsteuerpflichtig (Art. 21 § 1 i.V.m. Art.
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