Streitig ist noch die Ermittlung des nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) begünstigten Vermögens, die Berücksichtigung von Rückkaufsverpflichtungen und Rückstellungen, die Bewertung eines im Ausland belegenen Grundstücks sowie die Berücksichtigung von Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten.
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