BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 58/07
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4; EigZulG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2207/04

Begünstigung der Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ; Herstellung einer neuen Wohnung durch Sanierungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 58/07

DRsp Nr. 2009/3453

Begünstigung der Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ; Herstellung einer neuen Wohnung durch Sanierungsmaßnahmen

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4; EigZulG § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im September 2002 eine im Seitenflügel Hochparterre links belegene Eigentumswohnung in einem im Jahr 1912 mit fünf Wohnungen errichteten Gebäude. Im Hochparterre befand sich ursprünglich eine Wohnung mit acht Zimmern, fünf weiteren Räumen sowie --in dem Seitenflügel, in dem jetzt die Wohnung der Kläger liegt-- Küche und zwei Toiletten. Die im Hochparterre belegene Wohnung war im Jahr 1954 zu Wohnzwecken, später als Büro vermietet. Im Jahr 2000 erwarb und sanierte die X-AG das Gebäude. Im Hochparterre entstanden zwei Wohnungen.

Mit Bescheid vom April 2003 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die von den Klägern beantragte Eigenheimzulage für die Wohnung ab dem Jahr 2002 auf jährlich 2 045 EUR (1 278 EUR zuzüglich 767 EUR Kinderzulage) fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger, mit dem sie geltend gemacht haben, dass durch die Baumaßnahmen ein bautechnisch neues Gebäude entstanden sei, hatte keinen Erfolg.