BFH - Urteil vom 22.10.2009
III R 14/07
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1842/05

Begünstigung der Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten als eine der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte eines Druckgewerbes dienende Erstinvestition durch eine erhöhte Investitionszulage

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen III R 14/07

DRsp Nr. 2010/3810

Begünstigung der Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten als eine der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte eines Druckgewerbes dienende Erstinvestition durch eine erhöhte Investitionszulage

Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt im Fördergebiet eine Druckerei. Nach der im Streitjahr 2003 angewendeten Drucktechnik dienten Druckplatten und Trägerfilme zusammen als Druckvorlage. Die in die Druckmaschine eingelegten Druckplatten wurden mit Hilfe der Trägerfilme hergestellt. Die Filme und Platten wurden für etwaige künftige Aufträge derselben Auftraggeber aufbewahrt.