FG Hamburg - Urteil vom 30.04.2008
3 K 108/07
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 115

Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

FG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 108/07

DRsp Nr. 2008/21206

Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte

Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Aktienoptionen als Anreizlohn erhält, die unter einer Verfallsklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, und wird sodann das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, in dem für die Ausübung der Optionen noch eine Frist gewährt wird, so stellen geldwerte Vorteile aus den Optionen weiterhin Anreizlohn dar und nicht etwa eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer ohne eine derartige Frist die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob im Jahr 1999 Einnahmen des Klägers aus der Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Dabei ist streitig, ob die Optionsrechte Teil einer Entschädigungsleistung sind, die bei dem Kläger in verschiedenen Veranlagungszeiträumen zu Einnahmen geführt hat, und deswegen eine Voraussetzung für die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG fehlt.

I.