BFH - Urteil vom 05.11.2003
X R 16/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; FördG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 485
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 132/99

Begünstigung nach § 7 FördG

BFH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen X R 16/01

DRsp Nr. 2004/2799

Begünstigung nach § 7 FördG

1. Die Begünstigung nach § 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d. h. hergestellten Gebäude, nicht aber Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Baumaßnahmen.2. Im Falle der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes liegt ein bereits fertiggestelltes Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 1 FördG nicht schon dann vor, wenn es bewohnbar und eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; FördG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus wurde im Jahr 1994 fertig gestellt. Im Streitjahr 1996 errichteten die Kläger auf dem Grundstück eine freistehende Garage.