FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2016
1 K 1252/16
Normen:
EStG § 26b; EStG § 35a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 1941
DStRE 2017, 1438

Begünstigung von Aufwendungen für ausschließlich in einer Werkstatt erbrachte Arbeiten als Handwerkerleistung i.S.d.. § 35a Abs. 3 EStG; Ermäßigte Besteuerung bei Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 1 K 1252/16

DRsp Nr. 2016/13181

Begünstigung von Aufwendungen für ausschließlich in einer Werkstatt erbrachte Arbeiten als Handwerkerleistung i.S.d.. § 35a Abs. 3 EStG; Ermäßigte Besteuerung bei Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt

Keine Steuerermäßigung für Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt Aufwendungen für ausschließlich in einer Werkstatt erbrachte Arbeiten sind nicht als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 EStG begünstigt

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26b; EStG § 35a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Arbeitskosten für das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten sie u.a. Aufwendungen in Höhe von 2.594,20 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen als Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend (Bl. 22 ESt-Akte). Dabei handelte es sich um Kosten für das Neubeziehen von zwei Sofas und einem Sessel (Rechnungskopie der Fa. Raumausstattung P aus N vom 4. September 2014).