BFH - Beschluss vom 26.10.2010
VI B 52/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 33b;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2500/09

Behandlung aller Kraftfahrzeugkosten eines gehbehinderten, sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges zur Fortbewegung fähigen Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen; Angemessenheit von Aufwendungen eines gehbehinderten Steuerpflichtigen für Fahrten bis zu 15.000 Kilometer im Jahr und bis zur Höhe der für einen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegten Kilometerpauschbeträge

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen VI B 52/10

DRsp Nr. 2010/20984

Behandlung aller Kraftfahrzeugkosten eines gehbehinderten, sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges zur Fortbewegung fähigen Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen; Angemessenheit von Aufwendungen eines gehbehinderten Steuerpflichtigen für Fahrten bis zu 15.000 Kilometer im Jahr und bis zur Höhe der für einen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegten Kilometerpauschbeträge

NV: Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können zwar grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten als außergewöhnliche Belastung gelten machen. Angemessen sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe einer Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 III R 105/06 BFH/NV 2008, 1141 m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 33b;

Gründe

I.