Die Klägerin gehört zum A.-Konzern in B.. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin und zugleich Obergesellschaft des Konzerns ist die KG-A. GmbH & Co. (A.-KG).
Zwischen der Klägerin und der A.-KG besteht seit dem 01.01.1985 eine gewerbesteuerliche Organschaft, wobei die A.-KG als Organträgerin fungiert. Zwecks Kostenabgrenzung im Organkreis wird jährlich eine Gewerbesteuerumlage berechnet.
Nach den Feststellungen einer für die Jahre 1985 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfung wurde bei der Berechnung dieser Umlage die Gewerbekapitalsteuer angesetzt, die bei der Klägerin angefallen wäre, wenn sie selbstständig zur Gewerbesteuer veranlagt worden wäre. Dies ergab folgende Beträge:
1985
... DM
1986
... DM
1987
... DM
1988
... DM
1989
... DM,
die bei Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse dem Verrechnungskonto der A.-KG bei der Klägerin gutgeschrieben wurden.
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