FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2022
6 K 1577/22
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Buchst. c);

Behandlung der Voraussetzung eines ausbildungsplatzsuchenden Kindes für die Kindergeldfestsetzung bei unterbliebender Antwort der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich seines Meldestatus

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 6 K 1577/22

DRsp Nr. 2022/17783

Behandlung der Voraussetzung eines ausbildungsplatzsuchenden Kindes für die Kindergeldfestsetzung bei unterbliebender Antwort der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich seines Meldestatus

Der Umstand, dass eine Agentur für Arbeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zweimalige Anfrage (mit PZU !) des FG, ob ein Kind dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen ist, unbeantwortet lässt, kann nicht zulasten der Klägerseite gehen; der entsprechende Klagevortrag, das Kind sei dort gemeldet gewesen, ist dann als zutreffend zu unterstellen, wenn dem nach den Gesamtumständen des Falles keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen.

Tenor

I.

Der Bescheid vom 25. März 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 werden ersatzlos aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind M (geboren am ... 1999) für den Zeitraum August 2021 bis Januar 2022 in Höhe von 1.314,00 €.