FG Sachsen - Urteil vom 03.03.2009
3 K 1712/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 2; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 2;

Behandlung des Verkaufs von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft als verdeckte Einlage bei einvernehmlicher Nichtumsetzung der vorgesehenen Darlehensvereinbarungen für die Kaufpreisforderungen

FG Sachsen, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 1712/06

DRsp Nr. 2010/1733

Behandlung des Verkaufs von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft als verdeckte Einlage bei einvernehmlicher Nichtumsetzung der vorgesehenen Darlehensvereinbarungen für die Kaufpreisforderungen

1. Der "Verkauf" von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine beteiligungsidentische Schwesterkapitalgesellschaft, bei dem die Gesellschafter ihre Kaufpreisforderungen langfristig als verzinsliche Darlehen gegen die Schwesterkapitalgesellschaft bestehen lassen sollten, ist nicht als Anteilsveräußerung, sondern als verdeckte Einlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln, wenn die vorgesehenen Darlehensverträge tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind, sondern die ursprünglich beabsichtigte darlehensweise Überlassung von Kaufpreisforderungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von den Gesellschaftern einvernehmlich abbedungen worden ist, und wenn die Gesellschafter von der Schwesterkapitalgesellschaft keine neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhalten haben. Infolge der verdeckten Einlage entstehen den Gesellschaftern für ihre Anteile an der Schwestergesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten i. H. des Teilwerts der eingebrachten Anteile.