FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.1999
IX 178/93
Normen:
EStG § 55 Absatz 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1233

Behandlung einer Milchreferenzmenge bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IX 178/93

DRsp Nr. 1999/11273

Behandlung einer Milchreferenzmenge bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

1. Wird ein Grünlandbetrieb aufgegeben, sind bei der Gewinnermittlung der gemeine Wert von Grund und Boden und der Milchreferenzmenge dem sogenannten Ausgangswert von Grund und Boden im Sinne von § 55 Absatz 1 EStG gegenüberzustellen. 2.Landwirte, die Grund und Boden neben der dazugehörigen Milchreferenzmenge veraüßern, dürfen steuerlich nicht schlechter gestellt werden als sie bei einer Aufgabe vor Einführung der Milchreferenzmenge standen.

Normenkette:

EStG § 55 Absatz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und wie eine Milchreferenzmenge bei der Ermittlung eines landwirtschaftlichen Aufgabegewinns zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1988 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bewirtschaftete bis zum 30. April 1981 einen ca. 50 ha großen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb, den er zum 1. April 1988 für eine Jahrespacht von 36.000 DM auf zwölf Jahre verpachtete. Die dem klägerischen Betrieb zustehende Milchreferenzmenge ging auf den Pächter über. Dem Beklagten (Finanzamt - FA -) gegenüber erklärte der Kläger die Aufgabe des Betriebs.