FG Köln - Urteil vom 22.08.2007
7 K 1706/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 210

Behandlung einer Mindestzeitrente als Leibrente

FG Köln, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 7 K 1706/03

DRsp Nr. 2007/21591

Behandlung einer Mindestzeitrente als Leibrente

1. Eine Mindestzeitrente, bei der die Mindestlaufzeit erheblich unter der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten liegt, ist als Leibrente zu behandeln. 2. Im Fall einer Rentenerhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel, erhöht sich der Ertragsanteil und der Stammrechtsanteil der Leibrente

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie monatliche Rentenzahlungen als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück in den Streitjahren 1996 bis 1999 steuerlich zu behandeln sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.